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Die nachfolgende neue Regelung gilt nur für Ehepaare, die die Ehe ab dem 01.01.2002 geschlossen haben bzw. in Zukunft schließen werden, und für bereits verheiratete Paare, bei denen beide Partner bei In-Kraft-Treten der Reform jünger als 40 Jahre alt sind. Wird im Todesfall das Rentensplitting nicht beantragt, erhält der Hinterbliebene eine abgeleitete Rente (Unterhaltsersatzmodell).

Das Modell basiert - wie das alte Recht - auf einer abgeleiteten Hinterbliebenenrente. Es wird zwischen einer großen und kleinen Witwen-/ Witwerrente unterschieden. Voraussetzung für die große Witwen-/ Witwerrente ist, dass der überlebende Ehegatte entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder er das 45. Lebensjahr vollendet hat oder selbst vermindert erwerbsfähig ist. Ein Anspruch auf die große Witwen-/ Witwerrente unabhängig vom Alter des Kindes besteht, wenn das Kind behindert ist und zu Hause versorgt wird. Andernfalls wird nur eine kleine Witwen-/ Witwerrente für maximal zwei Jahre gewährt.

Die große Witwen-/ Witwerrente wird von derzeit 60 Prozent auf 55 Prozent der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen abgesenkt. Hat der überlebende Ehegatte Kinder erzogen, erhält er eine Hinterbliebenenrente mit Kinderkomponente. Die Kinderkomponente entspricht für das erste Kind zwei Entgeltpunkte; und für jedes weitere Kind einen Entgeltpunkt. Die Bewertung des Entgeltpunktes erfolgt nach dem
aktuellen Rentenwert.

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